Erwägungsgrund 43 32016R0589
Damit Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen und Information und Unterstützung über Online-Kanäle anbieten wollen, an dem EURES-Netz teilnehmen können, sollte es diesen Einrichtungen ermöglicht werden, die in dieser Verordnung genannten Unterstützungsleistungen als E-Services zu erbringen. Angesichts des Umstands, dass die digitale Kompetenz in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, sollten die ÖAV zumindest auch in der Lage sein, die Unterstützungsleistungen erforderlichenfalls über Offline-Kanäle zu erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern bereitgestellten Online-Information und -Unterstützung zu gewährleisten. Sie könnten ihr Nationales Koordinierungsbüro mit der Aufgabe betrauen, die Online-Information und -Unterstützung zu überwachen.