Erwägungsgrund 46 32016R0589
Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Stellensuche bieten, sollten auch den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zugänglich sein, die Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten suchen. Diese Verordnung sollte nicht die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten berühren, Verfahrensregeln festzulegen und allgemeine Zugangsbedingungen anzuwenden, um eine angemessene Verwendung der verfügbaren öffentlichen Mittel sicherzustellen. Diese Verordnung sollte nicht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates berühren und sollte die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu exportieren, wenn der Bürger bereits dort wohnt.