Erwägungsgrund 6 32016R0589
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hat die Auffassung vertreten, dass dem Begriff „Arbeitnehmer“ in Artikel 45 AEUV eine unionsrechtliche Bedeutung zukommt und er anhand objektiver Kriterien zu definieren ist, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Um als Arbeitnehmer zu gelten, muss eine Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Es wurde die Auffassung vertreten, dass das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Begriff des „Arbeitnehmers“ unter bestimmten Umständen Personen einschließt, die eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren.