Erwägungsgrund 3 32016R0589
Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hat Mechanismen für die Zusammenführung und den Ausgleich sowie für den Informationsaustausch eingerichtet, und im Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission sind Bestimmungen für die Arbeitsweise eines Netzes der europäischen Arbeitsvermittlungen (im Folgenden „EURES-Netz“) in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung festgelegt. Dieser Rechtsrahmen bedarf einer Überarbeitung, bedingt durch neue Mobilitätsmuster, die verstärkte Notwendigkeit fairer Mobilitätsbedingungen, die technische Entwicklung in Bezug auf die Weitergabe von Informationen über Stellenangebote, die Nutzung einer Vielzahl von Rekrutierungskanäle durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die zunehmende Bedeutung anderer Arbeitsvermittlungen neben den öffentlichen Arbeitsverwaltungen („ÖAV“) bei der Bereitstellung von Rekrutierungsleistungen.