Erwägungsgrund 55 32016R0589
Um die EURES-Tätigkeitsbereiche, in denen eine Datenerhebung von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zu ändern oder andere Bereiche der EURES-Aktivitäten, die auf nationaler Ebene gemäß dieser Verordnung unternommen werden, zu den Tätigkeitsbereichen, für die eine Datenerhebung erforderlich ist, hinzuzufügen, damit neue Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.