Erwägungsgrund 57 32016R0589
Um die Zusammensetzung des EURES-Netzes für einen Übergangszeitraum festzulegen und den kontinuierlichen Betrieb mit dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 eingerichteten EURES-Netz sicherzustellen, sollte den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU als EURES-Partner oder assoziierte EURES-Partner benannten Einrichtungen gestattet werden, in einem Übergangszeitraum weiter als EURES-Mitglieder bzw. -Partner zu fungieren. Möchten die betreffenden Einrichtungen nach Ablauf des Übergangszeitraums im EURES-Netz verbleiben, so sollten sie einen entsprechenden Antrag stellen, sobald das System für die Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtet ist