Erwägungsgrund 26 32017R0352
Sofern keine Ausnahmeregelung für wettbewerbsorientierte Märkte gilt, sollte jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Hafendiensteanbieter von dem Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde vorab öffentlich bekannt gemacht und in vollem Umfang begründet werden, damit die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Äußerung erhalten.