Erwägungsgrund 40 32017R0352
Unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union sollte diese Verordnung das Recht der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, gegebenenfalls die Erhebung von Entgelten zu regulieren, um zu verhindern, dass übermäßige Entgelte für Hafendienste erhoben werden, falls aufgrund der Lage des Marktes für Hafendienste kein wirksamer Wettbewerb erzielt werden kann.