Erwägungsgrund 39 32017R0352
Gemäß der Entschließung A.960 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation werden in jedem Lotsgebiet jeweils hoch spezialisierte Erfahrungen und Ortskenntnisse vonseiten des Lotsen gefordert. Zudem sind Lotsendienste in der Regel obligatorisch und werden häufig von den Mitgliedstaaten selbst organisiert oder erbracht. Ferner haben die Lotsen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Aufgabe, den zuständigen Behörden offensichtliche Auffälligkeiten zu melden, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder die Meeresumwelt gefährden oder schädigen können. Außerdem ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten — soweit die Sicherheitsbedingungen dies zulassen — die Verwendung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht oder gleichwertige Regelungen fördern, um die Effizienz in den Häfen zu verbessern und insbesondere den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern. Damit potenzielle Interessenkonflikte zwischen solchen Aufgaben im öffentlichen Interesse und kommerziellen Erwägungen vermieden werden, sollte Kapitel II dieser Verordnung nicht für Lotsendienste gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin frei entscheiden können, ob sie Kapitel II auf Lotsendienste anwenden. Entscheiden sie sich dafür, so sollte die Kommission entsprechend in Kenntnis gesetzt werden, damit die Verbreitung einschlägiger Informationen gewährleistet ist.