Erwägungsgrund 50 32017R0352
Abhängig von der wirtschaftlichen Strategie, der Raumordnungspolitik oder der Geschäftspraktiken des Hafens und gegebenenfalls der allgemeinen Hafenpolitik des betreffenden Mitgliedstaats können unterschiedliche Infrastrukturentgelte auch dazu führen, dass für bestimmte Nutzerkategorien die Höhe des Entgelts auf null festgesetzt wird. Diese Nutzerkategorien können unter anderem Lazarettschiffe, Schiffe in wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Einsatz, Schlepper oder schwimmende Geräte des Hafens umfassen.