Erwägungsgrund 46 32017R0352
Hafendiensteentgelte, die von Anbietern erhoben werden, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, und die Entgelte für Lotsendienste, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, können zu einem höheren Risiko von Preismissbrauch führen, wenn eine Monopolstellung gegeben ist. Für diese Dienste sollten Vorkehrungen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass die Entgelte in transparenter, objektiver und nicht diskriminierender Weise festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des geleisteten Dienstes stehen.