Erwägungsgrund 28 32017R0352
Die seitens der Mitgliedstaaten weiterhin nutzbare Möglichkeit, Mindestanforderungen vorzuschreiben und die Zahl der Hafendiensteanbieter zu begrenzen, sollte sie nicht davon abhalten, in ihren Häfen uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten.