Erwägungsgrund 32 32017R0352
Diese Verordnung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, einen Ausgleich für Tätigkeiten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu gewähren, sofern dabei die geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen eingehalten werden. Gelten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so ist es notwendig, die Einhaltung des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission sowie die Beachtung der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ zu gewährleisten.