Erwägungsgrund 41 32017R0352
Die Finanzbeziehungen zwischen durch öffentliche Mittel geförderten Seehäfen und Hafendiensteanbietern einerseits und öffentlichen Behörden andererseits sollten transparent gestaltet werden, um faire Rahmenbedingungen zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu verhindern. In dieser Hinsicht sollte diese Verordnung die Grundsätze der Transparenz von finanziellen Beziehungen im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission unbeschadet des Geltungsbereichs der genannten Richtlinie auf andere Kategorien von Adressaten ausdehnen.