Erwägungsgrund 17 32017R0352
Die Mitgliedstaaten sollten stets die Kommission unterrichten, bevor sie beschließen, eine Anforderung hinsichtlich der Flagge für Wasserfahrzeuge vorzuschreiben, die überwiegend für Schlepp- und Festmacharbeiten eingesetzt werden. Ein solcher Beschluss sollte nicht diskriminierend sein, auf transparenten und objektiven Gründen basieren und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse schaffen.