Erwägungsgrund 45 32017R0352
Unbeschadet des Unionsrechts und der Befugnisse der Kommission ist es wichtig, dass die Kommission rechtzeitig und in Abstimmung mit allen Interessenten ermittelt, welche öffentlichen Investitionen in Hafeninfrastrukturanlagen unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) fallen und welche Infrastrukturen nicht unter die Regelungen für staatliche Beihilfen fallen, und zwar unter Berücksichtigung des nichtwirtschaftlichen Charakters bestimmter Infrastrukturen, einschließlich der Zugangs- und Verteidigungsinfrastruktur, sofern diese allen potenziellen Nutzern unter gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen zugänglich sind.