Erwägungsgrund 34 32017R0352
Das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt mit ihrer Erbringung betrauen will. Besteht eine zahlenmäßige Begrenzung der Hafendiensteanbieter, so sollte die Erbringung von Hafendiensten durch die internen Betreiber nur auf den Hafen oder die Häfen beschränkt bleiben, für den bzw. die diese internen Betreiber benannt wurden, es sei denn, es gilt eine Ausnahmeregelung für wettbewerbsorientierte Märkte.