Erwägungsgrund 12 32017R0352
Diese Verordnung sollte das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde nicht bei der Aufstellung eines eigenen Gebührensystems einschränken, solange das von Wasserfahrzeugbetreibern oder Ladungseigentümern zu entrichtende Infrastrukturentgelt transparent, insbesondere leicht überschaubar und nicht diskriminierend ist und zur Erhaltung und Entwicklung von Infrastruktur und Dienstleistungseinrichtungen sowie zur Erbringung der Dienstleistungen selbst beiträgt, die benötigt werden, um die Verkehrsdienste innerhalb des Hafengeländes und auf den Zugangswasserstraßen zu den Häfen, die in die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fallen, zu erbringen oder zu ermöglichen.