Erwägungsgrund 48 32017R0352
Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Häfen und ihrer Kunden berühren, gegebenenfalls Rabatte zu vereinbaren, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Es ist nicht Ziel dieser Verordnung, die Offenlegung derartiger Rabatte gegenüber der Öffentlichkeit oder Dritten vorzuschreiben. Allerdings sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde vor jeglicher Preisdifferenzierung zumindest die Standardtarife veröffentlichen.