Erwägungsgrund 30 32017R0352
Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit der Folge einer zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter sollte nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, um die Zugänglichkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, die ganzjährige Verfügbarkeit des Hafendienstes, die Erschwinglichkeit des Hafendienstes für bestimmte Nutzerkategorien, die Sicherheit, Zuverlässigkeit oder ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten.