Erwägungsgrund 41 32022R0612
Bei den Vorschriften über Vorleistungsentgelte sollten Verpflichtungen auf Unionsebene aufrechterhalten werden, weil durch alle Maßnahmen, die Roaming zu Inlandspreisen in der gesamten Union ermöglichen, ohne dass die mit der Erbringung von Roamingvorleistungsdiensten verbundenen Vorleistungskosten berücksichtigt würden, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste gestört werden könnte und der Wettbewerb nicht gefördert würde. Durch Vorleistungsentgelte in angemessener Höhe sollte ein dauerhafter Wettbewerb begünstigt werden, in den auch neue Marktteilnehmer, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen treten können.