Erwägungsgrund 2 32022R0612
Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 geändert und die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge in der Union ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung vorgeschrieben, dass Roamingdienste angemessen genutzt werden und dass nach der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge eine Ausnahmeregelung zur Sicherung der Tragfähigkeit angewandt werden kann, auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam like at Home, RLAH) bezeichnet. Darüber hinaus führte die Kommission eine Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts durch, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Überprüfung wurde die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel angenommen, die nationalen Roamingvorleistungsmärkte zu regulieren, um die Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den besuchten Inlandsmärkten und den besuchten Märkten zu verzerren.