Erwägungsgrund 39 32022R0612
In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung, einen kontinuierlichen Wettbewerb und den Schutz der Endnutzer sicherzustellen, sollten darin Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte festgelegt werden, die der Entwicklung der für die Betreiber bei der Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten entstehenden Kosten Rechnung tragen. Aus dem Kostenmodell, das für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens verwendet und auf das in der für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Folgenabschätzung Bezug genommen wird, geht hervor, dass die Kosten der Betreiber schrittweise zurückgegangen sind und weiter zurückgehen. Angesichts des voraussichtlichen Zeitplans für die geplante Überprüfung der Obergrenzen auf der Vorleistungsebene anhand der beiden Berichte, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2025 und 30. Juni 2029 vorzulegen hat, sollten die maximalen Vorleistungsentgelte auf der Grundlage eines Gleitpfads unter Berücksichtigung der einschlägigen Kostenschätzungen und der voraussichtlichen Marktentwicklungen im Zeitraum von 2022 bis 2027 gesenkt werden.