Erwägungsgrund 61 32022R0612
Übertragen die Mitgliedstaaten anderen zuständigen Behörden als den nationalen Regulierungsbehörden einige der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz der Endnutzer, etwa in Bezug auf die Informationsanforderungen bei Endkundenverträgen, die Transparenz oder die Vertragsbeendigung, so erstreckt sich die Zuständigkeit der für diese Aufgaben zuständigen Behörden auf alle Teile des Endkundenvertrags, einschließlich der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Roaming. Unbeschadet der Zuweisung von Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dieser Richtlinie betrauten nationalen Regulierungsbehörden und etwaigen anderen zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu beobachten, zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Roamingkunden in der Union für Sprachtelefon-, SMS- und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Union und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem Vorleistungsmarkt hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobilfunkverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.