Erwägungsgrund 25 32022R0612
Die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120 war notwendig, um einen digitalen Binnenmarkt in der gesamten Union zu schaffen und dessen Funktionieren zu erleichtern. Mit der genannten Verordnung allein ließ sich aber nicht sicherstellen, dass der Roamingmarkt ordnungsgemäß funktioniert. Mit dieser Verordnung sollte dazu beigetragen werden, dass sich die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge nicht auf die Preisgestaltung auf den Inlandsmärkten auswirkt.