Erwägungsgrund 70 32022R0612
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich einen gemeinsamen Ansatz festzulegen, der sicherstellen soll, dass Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union für die Inanspruchnahme von Diensten für unionsweites Roaming im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gebildeten Preisen keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, und gleichzeitig die Transparenz und den Verbraucherschutz zu erhöhen sowie die Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen zu sichern und ein echtes Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen auch in Bezug auf die Dienstqualität und den Zugang zu Notdiensten beim Roaming zu ermöglichen — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.