Erwägungsgrund 43 32022R0612
Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Vorleistungsebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Vorleistungsebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Vorleistungsentgelte. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Vorleistungsebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunknetzbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Vorleistungsebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.