Erwägungsgrund 24 32022R0612
Regulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Vorleistungsebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Vorleistungsentgelte für Dienste für unionsweites Roaming nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung solcher Dienste verbundenen Vorleistungsentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste empfindlich stören könnten und nicht zu einem verstärkten Wettbewerb führen würden.