Erwägungsgrund 56 32022R0612
Falls der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Drittland es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht, sollte der Roaminganbieter nicht verpflichtet sein, die kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen zum Schutz seiner Kunden bereitzustellen.