Erwägungsgrund 22 32022R0612
Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Endnutzer von den Betreibern nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten gehindert werden, die von einem alternativen Roaminganbieter in einem besuchten Netz bereitgestellt werden. Diese strukturelle Maßnahme, die mittels der Verpflichtung zum separaten Verkauf von Datenroamingdiensten eingeführt wurde, ist jedoch mit der Einführung des Roamings zu Inlandspreisen unwirksam geworden. Darüber hinaus scheint diese Verpflichtung mangels Verwendung auf dem Markt keine Bedeutung mehr zu haben. Deshalb sollten Bestimmungen, die Betreiber dazu verpflichten, den separaten Verkauf von Datenroamingdiensten auf der Endkundenebene anzubieten, nicht länger gelten.