Erwägungsgrund 64 32022R0612
Stellen die Anbieter von Mobilfunkdiensten in der Union fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch infrage gestellt sind, dass ihre Roamingvereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in einem anderen Mitgliedstaat gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der Vorleistungsebene ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden in den in Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Fällen nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 61 der genannten Richtlinie Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 3 der genannten Richtlinie, insbesondere der Entwicklung des Binnenmarkts durch die Förderung der Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und der durchgehenden Konnektivität.