Erwägungsgrund 60 32022R0612
Das GEREK sollte eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingendnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Arten des Zugangs zu Notdiensten einrichten und pflegen. Die Datenbank soll dazu beitragen, nationale Betreiber, nationale Regulierungsbehörden und etwaige andere zuständige Behörden über alle in der Union bereitgestellten Arten des Zugangs zu Notdiensten zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Datenbank gegebenenfalls mit dem Link zu der nationalen mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen zu aktualisieren. Das GEREK sollte die Verfahren festlegen, nach denen die zuständigen Behörden die gemäß dieser Verordnung verlangten Informationen bereitstellen und aktualisieren sollen.