Erwägungsgrund 5 32022R0612
Den nationalen Regulierungsbehörden oder etwaigen anderen zuständigen Behörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, ist es nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieser Mangel an Kontrolle könnte die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen verringern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden können.