Erwägungsgrund 65 32022R0612
Die besondere Preisregulierung der Roamingvorleistungsdienste bewirkt eine unionsweite Obergrenze für ein zusammengesetztes Produkt, das auch weitere Roamingvorleistungszugangsleistungen und Zusammenschaltungsleistungen auf der Vorleistungsebene enthalten kann, darunter vor allem auch solche, die einer nationalen oder möglicherweise grenzübergreifenden Regulierung unterliegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Unterschiede bei der Regulierung dieser Leistungen innerhalb der Union zurückgehen dürften, und zwar insbesondere wegen zusätzlicher Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 getroffen werden, um für eine größere Einheitlichkeit der Regulierungsansätze zu sorgen. In der Zwischenzeit sollten Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über die Entgelte für jene regulierten Leistungen, die zur Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, entsprechend den für das Roaming geltenden besonderen Verpflichtungen sowie in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 geregelt werden.