Erwägungsgrund 33 32022R0612
Nach dem Prinzip „Anrufer zahlt für den Anruf“ („calling party pays“) zahlen Mobilfunkkunden nicht für eingehende inländische Mobilfunkanrufe, und die Kosten für die Anrufzustellung im Netz des angerufenen Teilnehmers sind durch das Endkundenentgelt des Anrufers mit abgedeckt. Die Konvergenz der Mobilfunkzustellungsentgelte in den Mitgliedstaaten sollte es ermöglichen, dass derselbe Grundsatz auch auf die regulierten Roaminganrufe auf der Endkundenebene angewandt wird. Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 hat die Kommission durch ihre Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt festgelegt, um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene einheitlich in der gesamten Union zu verringern. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 sieht einen dreijährigen Gleitpfad vor: die unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte betragen demnach 0,7 Cent im Jahr 2021, 0,55 Cent im Jahr 2022, 0,4 Cent im Jahr 2023 und erreichen im Jahr 2024 das fortan geltende unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt von 0,2 Cent. In den in dieser Verordnung genannten Fällen, in denen Roaminganbieter einen Aufschlag für regulierte Endkunden-Roamingdienste erheben dürfen, sollte der Aufschlag für ankommende Roaminganrufe das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt, das die Kommission für das betreffende Jahr in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 festgesetzt hat, nicht überschreiten. Sollte die Kommission anschließend zu dem Schluss kommen, dass die Festsetzung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, so sollte der für regulierte Roaminganrufe erhobene Aufschlag nicht höher sein als das Entgelt, das in dem letzten nach Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wurde.