Erwägungsgrund 63 32022R0612
Unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie zur Überwachung und Beaufsichtigung der Anwendung dieser Verordnung sowie der Entwicklungen auf den Roamingvorleistungsmärkten sollten die nationalen Regulierungsbehörden dazu befugt sein, die Herausgabe von Informationen über Roamingvorleistungsvereinbarungen, die keine Anwendung der maximalen Roamingvorleistungsentgelte vorsehen, zu verlangen. Außerdem sollten diese Behörden berechtigt sein, die Herausgabe von Informationen über die Annahme und Anwendung von Bedingungen in Roamingvorleistungsvereinbarungen zu verlangen, die darauf abzielen, dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union zu verhindern.