Erwägungsgrund 34 32022R0612
Änderungen, die Anbieter von unionsweiten regulierten Roamingdiensten gegebenenfalls an ihren Endkunden-Roamingtarifen und den damit verbundenen Roamingnutzungsstrategien vornehmen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sollten Mobilfunkkunden nicht zum Widerruf ihres Endkundenvertrags nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 berechtigen.