Erwägungsgrund 14 32023R2055
Im Dossier nach Anhang XV wurde überdies ein Durchmesser von 5 mm in jeder Dimension als Obergrenze für die Größe der betreffenden synthetischen Polymermikropartikel vorgeschlagen. Dieser Wert findet häufige Verwendung in der wissenschaftlichen Gemeinschaft und in Rechtsakten einiger Mitgliedstaaten. Ein derartiger Grenzwert entspricht auch dem im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission festgelegten und für die Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwendeten Höchstwert für Mikroabfälle (einschließlich Mikroplastik). Schließlich geht aus dem Dossier nach Anhang XV hervor, dass Partikel unterhalb dieser Größe eher von Biota aufgenommen werden als größere.