Erwägungsgrund 32 32023R2055
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAC schlug der SEAC Änderungen an den im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkungen vor und vertrat die Auffassung, dass die Definition von synthetischen Polymermikropartikeln eine Untergrenze für die Größe von 1 nm enthalten sollte. Um jedoch sicherzustellen, dass es möglich ist, die vorgeschlagene Beschränkung umzusetzen, durchzusetzen und zu überwachen, räumte der SEAC ein, dass es zumindest vorübergehend notwendig ist, eine Untergrenze für die Größe von 0,1 μm (100 nm) festzulegen, wenn die Konzentration von synthetischen Polymermikropartikeln unterhalb dieser Größe nicht anhand von Analysemethoden oder Begleitunterlagen bestätigt werden kann und sich die Einhaltung der Konzentrationsgrenze der Beschränkung somit nicht überprüfen lässt.