Erwägungsgrund 21 32023R2055
Für das Verbot des Inverkehrbringens von „Mikroperlen“, d. h. synthetischen Polymermikropartikeln zur Verwendung als Abrasivstoff, d. h. zum Peelen, Polieren oder Reinigen, die hauptsächlich in auszuspülenden/abzuspülenden kosmetischen Mitteln oder in Waschmitteln verwendet werden, wurde keine Übergangsfrist vorgeschlagen, da davon ausgegangen wurde, dass die Industrie ihre Verwendung bis 2020 freiwillig eingestellt hat. Für auszuspülende/abzuspülende kosmetische Mittel und kosmetische Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, die keine Mikroperlen enthalten, wurde im Dossier nach Anhang XV ein Übergangszeitraum von vier bzw. sechs Jahren vorgeschlagen.