Erwägungsgrund 23 32023R2055
Für Düngeprodukte mit kontrollierter Freisetzung wurde ein Übergangszeitraum von fünf Jahren als gerechtfertigt angesehen, um es Herstellern zu ermöglichen, ihre Produkte so umzuformulieren, dass sie eine angemessene Abbaubarkeit in der Umwelt erreichen. Für Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und Saatgut, das mit diesen Produkten behandelt wurde, sowie für Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Übergangszeitraum von acht Jahren für notwendig erachtet, um der Industrie ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte umzuformulieren, eine Zulassung zu erhalten und die Produkte in Verkehr zu bringen, wobei die Vorteile der Verkapselungstechnologie in der Übergangszeit erhalten bleiben. Für andere Verwendungen in der Landwirtschaft und im Gartenbau, z. B. Saatgut, das mit Farbstoffen oder Schmiermitteln beschichtet ist, oder andere Produkte, die keine Pflanzenschutzmittel sind oder solche enthalten, wurde ein Übergangszeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet.