Erwägungsgrund 28 32023R2055
Der RAC vertrat die Auffassung, dass es unter dem Gesichtspunkt der Risikominderung angemessener ist, keine Untergrenze für die Größe von Polymermikropartikeln festzulegen, d. h. alle faserartigen Partikel kleiner als 15 mm (in Bezug auf die längste Dimension der Fasern) und alle anderen Partikel kleiner als 5 mm aufzunehmen. Nach Ansicht des RAC könnte die Ausnahme synthetischer Polymermikropartikel unter 0,1 μm aus dem Geltungsbereich der Beschränkung entweder die weitere Verwendung synthetischer Polymermikropartikel ermöglichen oder sogar eine Umstellung auf kleinere Partikelgrößen zur Umgehung der Beschränkung fördern. Dies könnte die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Beschränkung beeinträchtigen, da die Toxizität der Partikel umso größer sein dürfte, je kleiner sie sind.