Erwägungsgrund 29 32023R2055
Darüber hinaus vertrat der RAC die Auffassung, dass die Kriterien für die Ausnahme abbaubarer Polymere vom Geltungsbereich der Beschränkung strenger sein sollten als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen. Insbesondere war der RAC der Ansicht, dass in den Fällen, in denen die Durchführung von Prüfungen der Gruppen 4 und 5 erforderlich ist, um eine Ausnahme zu rechtfertigen, die Prüfungen in drei relevanten Umweltkompartimenten durchgeführt und bestanden werden sollten und nicht nur in dem relevantesten Kompartiment, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen.