Erwägungsgrund 31 32023R2055
Am 10. Dezember 2020 verabschiedete der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur eine Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, in der er zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagene Beschränkung unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Vorteile und Kosten eine geeignete unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der ermittelten Risiken darstellt.