Erwägungsgrund 49 32023R2055
Die Kommission ist der Auffassung, dass die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen in der von RAC und SEAC geänderten Fassung geeignet sind, den ermittelten Risiken zu begegnen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Entscheidung darüber, welche dieser Risikomanagementmaßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der Erwägung spezifischer Ausnahmeregelungen oder Übergangszeiträume, am besten geeignet ist, den ermittelten Risiken zu begegnen, für die verschiedenen Anwendungen von Fall zu Fall getroffen werden sollte.