Erwägungsgrund 35 32023R2055
Für bestimmte kosmetische Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, d. h. Make-up-Produkte sowie Lippen- und Nagelmittel, hat der SEAC aufgrund ihres geringen Beitrags zu den Gesamtemissionen von Mikroplastik sowie der potenziell großen Auswirkungen eines Verbots von synthetischen Polymermikropartikeln in diesen Produkten bzw. Mitteln auf die Kosmetikindustrie zwei zusätzliche Maßnahmen als geeignete Alternativen zu dem im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Verbot des Inverkehrbringens dieser Produkte bzw. Mittel nach einem sechsjährigen Übergangszeitraum in Betracht gezogen, nämlich entweder geeignete Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung oder einen Übergangszeitraum von mehr als sechs Jahren. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Industrie und der Freisetzungen konnte der SEAC jedoch nicht feststellen, ob eine dieser Optionen angemessener wäre als ein Verbot und ein sechsjähriger Übergangszeitraum, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen.