Erwägungsgrund 44 32023R2055
Die Kommission hält es für angemessen, natürliche, abbaubare und lösliche Polymere von der Definition von synthetischen Polymermikropartikeln auszunehmen, da sie nicht zum Risiko beitragen. Darüber hinaus hält es die Kommission für gerechtfertigt, Polymere ohne Kohlenstoffatome in ihrer Struktur vom Geltungsbereich der Beschränkung auszunehmen, da keine einschlägigen Ökotoxizitätsdaten darüber vorliegen, ob solche Polymere in Partikelform dieselben Risiken bergen wie Partikel, die von Polymeren mit Kohlenstoffatomen in ihrer Struktur stammen.