Erwägungsgrund 56 32023R2055
Was die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Berichterstattungspflichten in der von RAC und SEAC geänderten Fassung betrifft, so ist die Kommission der Ansicht, dass diese einen Beitrag zur Überwachung der Wirksamkeit der Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung sowie zur Verbesserung der Nachweise für das Wirken des Risikomanagements in Bezug auf die vom Verbot des Inverkehrbringens ausgenommenen Verwendungen leisten werden. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass es der Aufnahme eines Verweises auf die geltenden Ausnahmeregelungen in die an die Agentur zu meldenden Informationen bedarf, um die Durchsetzung zu erleichtern, ohne der Industrie zusätzliche Belastungen aufzuerlegen. Darüber hinaus sollten Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender verpflichtet werden, ihre eigenen Emissionen zu schätzen und zu melden. Um sicherzustellen, dass alle Emissionen entlang der Lieferkette überwacht und gemeldet werden, ohne die Endverbraucher übermäßig zu belasten, sollten Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, die diese Produkte erstmalig für gewerbliche Nutzer und die breite Öffentlichkeit in Verkehr bringen, zusätzlich zu ihren eigenen Emissionen auch die nachgeschalteten Emissionen vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bis zur Entsorgung des Produkts nach der Endverwendung schätzen und der Agentur die Gesamtemissionen melden müssen. Um die optimale Nutzung der gemeldeten Informationen zu gewährleisten und die Durchsetzung zu erleichtern, sollten diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.