Erwägungsgrund 20 32023R2055
In Bezug auf das Verbot des Inverkehrbringens für Sektoren oder Produkte, die während des Beschränkungsverfahrens ermittelt wurden, wurden spezifische Übergangszeiträume vorgeschlagen, um den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit für die Einhaltung der Beschränkung und den Übergang zu geeigneten Alternativen, z. B. abbaubaren Polymeren, einzuräumen. Diese Übergangszeiträume sind auch erforderlich, damit die Mitgliedstaaten sich auf die Durchsetzung der Beschränkung vorbereiten können. Und schließlich führen sie dazu, dass die Kosten für die Gesellschaft auf einem Minimum gehalten werden, ohne dass es zu unnötigen Verzögerungen bei der Emissionsreduzierung kommt. Für andere Verwendungen und Produkte, die während des Beschränkungsverfahrens nicht einzeln ermittelt wurden, wurden keine Übergangszeiträume vorgeschlagen.