Erwägungsgrund 50 32023R2055
Es ist nicht erforderlich, Klärschlamm und Kompost, wie im Dossier nach Anhang XV und in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC vorgeschlagen, ausdrücklich vom Geltungsbereich auszunehmen, da die synthetischen Polymermikropartikel in diesen Produkten nicht absichtlich vorhanden sind und daher nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Andererseits sollten Lebens- und Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Geltungsbereich ausgenommen werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden.